Impressum

Sport und Freizeit Herrnburg e.V.

Gärtnereiweg 9

23923 Herrnburg

Telefon: +49 38821 688371

Email: info@sf-herrnburg.de

Internet: http://www.sf-herrnburg.de/


Vertretungsberechtigter Vorstand:

1. Vorsitzende/r - Anne Drefahl

2. Vorsitzende/r - Olaf Reinecke

 

Inhaltlich Verantwortliche/r gemäß § 55 Abs. 2 RStV:

Anne Drefahl - Webmasterin

 

Datenschutzvereinbarung:

Mit der Anmeldung im Verein werden die Datenschutzbedingungen akzeptiert.

Die Datenschutzordnung können Sie nachfolgend einsehen:

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Satzung:

§ 1 Name Sitz

Der am 26.5.1998 in Herrnburg gegründete Verein führt den Namen „Sport und Freizeit Herrnburg (Verein)". Der Verein hat seinen Sitz in 23923 Herrnburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein" (e.V.). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck                         

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, 
  • die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, 
  • die Pflege und den Ausbau des Jugend- Senioren- und Breitensports,
  •  den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie 
  • die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.

Im Übrigen haben die Mitglieder (m/w/d) und Mitarbeiter (m/w/d) des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

Der Sport und Freizeit Herrnburg e.V. setzt sich für das Wohlergehen von jungen Menschen in seinem Wirkungsumfeld ein. Dabei übernehmen wir in vielfacher Weise Verantwortung für die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen und sind uns dieser besonderen Verantwortung bewusst. Der Verein trägt Sorge für den Kinderschutz, verurteilt auf Schärfste jede Form von Gewalt und Kindeswohlgefährdung und tritt Handlungen entgegen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährden. Einzelheiten werden in einem Konzept zum Kinderschutz geregelt.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied (m/w/d) des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. 

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung gesetzlicher Vertreter erforderlich. 

Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

Die Mitglieder (m/w/d) erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder durch Auflösung des Vereins.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

 

§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge oder Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

Die anfallenden Rückbuchungskosten werden dem säumigen Zahler (m/w/d) in Rechnung gestellt.

 

§ 6 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

  1. vereinsschädigenden Verhaltens,
  2. grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
  3. Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

 

§ 7 Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder (m/w/d) sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg erst dann zulässig, nachdem der Vorstand des Vereins entschieden hat.

 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1.) die Mitgliederversammlung

2.) der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres statt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Aushang oder durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der Vorstand beschließt,
  2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden (m/w/d) beantragt. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder (m/w/d) beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (m/w/d) vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Im Verein angemeldete Kinder unter 16 Jahren können durch eine Elternstimme auf der

Mitgliederversammlung vertreten werden. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder (m/w/d) vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Stimmenenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder (m/w/d) beschlossen werden.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als

Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Entgegennahme der Jahresberichte
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Wahl des Vorstands
  • Satzungsänderungen
  • Genehmigung des Haushaltsvorschlags für das neue Geschäftsjahr
  • Wahl der Kassenprüfer (m/w/d).

Alle Beschlüsse müssen protokolliert werden und von dem 1. oder 2. Vorsitzenden (m/w/d) und dem Protokollführenden (m/w/d) gezeichnet werden.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden (m/w/d)
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden (m/w/d)
  3. dem Kassenwart (m/w/d)
  4. dem Jugendwart (m/w/d)
  5. dem Schriftwart (m/w/d)
  6. dem Pressewart (m/w/d)
  7. dem Beisitzer (m/w/d).

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung einzeln auf zwei Jahre gewählt und zwar in den Jahren mit einer geraden Zahl der Vorsitzende, der Pressewart, der Beisitzer und der Kassenwart (jeweils: m/w/d), in Jahren mit einer ungeraden Zahl der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftwart und der Jugendwart (jeweils: m/w/d). Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. 

Seine Mitglieder (m/w/d) bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Der Vorsitzende (m/w/d) beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (m/w/d) anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (m/w/d).

 

§ 11 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftwart (jeweils: m/w/d). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 12 Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und Ordnung des Vereins eingeräumt werden.

In diesem Falle gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

§ 13 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

Die Abteillungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 14 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden (m/w/d). Der Ausschussvorsitzende (m/w/d) unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

 

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer (m/w/d) geprüft. Die Kassenprüfer (m/w/d) erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

Die Kassenprüfer (m/w/d) haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.

Der Kassenprüfer (m/w/d) darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellter des Vereins oder Verantwortlicher größerer Veranstaltungen sein.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

  1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  2. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (m/w/d) anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (m/w/d) beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (m/w/d) anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (m/w/d) beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vermögen an den Landessportbund Mecklenburg/Vorpommern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.

 

§ 17 Gemeinnützige Arbeitsleistungen

Jedes Vereinsmitglied (m/w/d)  — bei unter 16-jährigen Mitgliedern die Erziehungsberechtigten - ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Sportveranstaltungen, Um- und Neubau bzw. Instandhaltung oder Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen des Sport und Freizeit Herrnburg e. V. durch unentgeltliche Arbeitsleistung zu beteiligen.

Die Aufgaben sowie die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe der in Geld zu begleichenden, nicht geleisteten Arbeitsstunden sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Dieser Beschluss ist dann gültig für das laufende Kalenderjahr. Die für nicht geleistete Arbeit in Geld zu begleichenden Beträge gehen in das Eigentum des Vereines über und sind nicht rückzahlbar. Bei Beitritt bzw. Austritt innerhalb eines Kalenderjahres sind die jeweiligen, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsstunden anteilig zu leisten.

Jedes Vereinsmitglied (m/w/d) hat eine Mitwirkungspflicht, d.h., es muss sich über die Termine der Gemeinschaftsarbeit informieren.

In begründeten Fällen kann der Vorstand individuelle Reduzierungen oder Aussetzungen von der Arbeitsleistung beschließen.

 

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